34 Recht
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In Deutschland findet die Gestaltung von Erbbaurechtsverträgen sehr oft unter politischen Gesichtspunkten, aber wenig am Markt orientiert statt. Die Akzeptanz des Erbbaurechts leidet hierunter. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Festlegung des Erbbauzinses, der angesichts des niedrigen Zinsniveaus oft als unangemessen empfunden wird. Andererseits stellt sich die Ableitung „marktgerechter“ Erbbauzinsen im Vergleichswege schwierig dar. Im Beitrag wird daher ein praxisbezogener, auf der Kapitalmarkttheorie basierender Ansatz für die Festlegung marktgerechter Erbbauzinsen dargestellt. Wichtig ist dabei die Verschiebung der Rendite/Risiko-Position, die sich aufgrund der Bestellung von Erbbaurechten gegenüber Volleigentum ergibt. Sowohl der Erbbauverpflichtete wie auch der Erbbauberechtigte dürfen sich diesbezüglich nicht schlechter als bei Volleigentum stellen. Diese Anforderung wird durch die Sharpe Ratio konkretisiert. Damit sich der Erbbauberechtigte nicht gegenüber Volleigentum verschlechtert, bedarf es einer „Subventionierung“ seiner Rendite. Es wird gezeigt, dass dies durch den Erbbauberechtigten ohne Einbußen in seiner Rendite/Risiko-Position gegenüber Volleigentum geschehen kann. Auf Grundlage dieser Überlegungen werden Mindestrenditeforderungen für den Erbbauberechtigten und Höchstsätze für den Erbbauverpflichteten kalkuliert, die sich auf die Bodenwerte beziehen.
Erbbaurechte werden in den letzten Jahren zwar wieder verstärkt verwendet, führen aber immer noch ein Nischendasein. Bei Erbbaurechten findet eine Aufspaltung der Eigentumsrechte an der Immobilie statt. Hierdurch entstehen einerseits zusätzliche Kontroll- und Durchsetzungskosten, andererseits auch Eingriffe in die Verfügungsrechte des Erbbauberechtigten. Beides führt zu Wertabschlägen, mit denen Volleigentum nicht belastet ist. Dies belastet sowohl die Rendite als auch die Möglichkeiten, bezahlbaren Wohnraum über Erbbaurechte zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommen Nachteile bei der Veräußerbarkeit und der Beleihbarkeit von Erbbaurechten. Auf der anderen Seite können Erbbaurechte als ein Instrumentarium zur Reallokation von Investitionsrisiken auf den Erbbaurechtnehmer verstanden werden. Marktgerechtigkeit vorausgesetzt, sinken die Renditeforderungen der Erbbaurechtgeber stärker ab, als die Renditeforderungen der Erbbaurechtgeber ansteigen. Hierdurch entstehen u. U. beträchtliche Diskontierungsgewinne, die bei Volleigentum nicht generiert werden und die eine Überkompensation der Nachteile des Erbbaurechts bewirken können. Allerdings erlaubt es die Art und Weise, wie in Deutschland Erbbaurechte angewandt werden aber nicht, diesen potenziellen Mehrwert tatsächlich auszuschöpfen. Es werden Modelle aufgezeigt, die diese Anwendungsprobleme auf einfache Weise beheben.