FB Umweltwirtschaft/-recht (UCB)
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Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung kann angesichts der demografischen Entwicklung eine auskömmliche Versorgung im Alter bald nicht mehr sichern. Indem die Bürger:innen über eine kapitalgedeckte Alterssicherung am Unternehmensvermögen mittelbar beteiligt werden, könnte die Rentenlücke zumindest teilweise geschlossen werden. Das Unternehmensvermögen sollte bei einem neuen Reformanlauf auch vollständig in die Erbschaftsteuer einbezogen werden; dabei darf aber der Fortbestand der Unternehmen nicht gefährdet werden. Die Erbschaftsteuer auf Unternehmensvermögen könnte dabei als Finanzierungsquelle für eine kapitalgedeckte Altersgrundsicherung dienen.
In the single-processor scheduling problem with time restrictions there is one main processor and B resources that are used to execute the jobs. A perfect schedule has no idle times or gaps on the main processor and the makespan is therefore equal to the sum of the processing times. In general, more resources result in smaller makespans, and as it is in practical applications often more economic not to mobilize resources that will be unnecessary and expensive, we investigate in this paper the problem to find the smallest number B of resources that make a perfect schedule possible. We show that the decision version of this problem is NP-complete, derive new structural properties of perfect schedules, and we describe a Mixed Integer Linear Programming (MIP) formulation to solve the problem. A large number of computational tests show that (for our randomly chosen problem instances) only B=3 or B=4 resources are sufficient for a perfect schedule.
Research integrity (RI) has been a focus of society in recent years as a means to create and to keep trust in science. Higher education institutions (HEIs) play a key role in promoting a culture of RI and responsible conduct of research (RCR). The understanding and practice of RI can vary across cultures. This article aims to outline initial insights into university students’ RI mindsets based on five RI facets: understanding, importance, value-action gap, enforcement approaches, and training. A qualitative exploratory cross-cultural study was conducted with participants from Germany and Bulgaria via semi-structured guided group interviews. An explicit transcultural agreement regarding the significance of RI was categorically indicated. Intercultural differences between the two European countries were revealed and discussed in reference to understanding RI, the value-action gap, enforcement approaches, and training preferences.
Der Erbbauzins ist bei kommunalen Erbbaurechten sowohl eine zentrale Stellgröße für die Wirtschaftlichkeit als auch von kommunalwirtschafts- und beihilferechtlicher Relevanz. Er wird zumeist ermittelt, indem ein geeigneter Erbbauzinssatz auf den Bodenwert angelegt wird. Der Erbbauzinssatz sollte dabei marktgerecht sein. Sowohl die Ableitung des Erbbauzinssatzes aus dem Primärmarkt (erstmalige Ausgabe von Erbbaurechten) wie aus dem Sekundärmarkt (Weiterverkäufe) ist aber zumindest bei Erbbaurechten für Mehrfamilienhäuser derzeit kaum sinnvoll zu diesem Zwecke durchzuführen. Auch der Liegenschaftszinssatz ist ungeeignet, da er aus einem Modell für Volleigentum mit einer vollkommen anderen Risiko-/Rendite-Konstellation abgeleitet wird. Daher wird für eine stärkere Anwendung ökonomisch basierter Verfahren plädiert und hierbei ein kapitalmarktorientiertes Mark-to-Model-Verfahren dargestellt. Erste überschlägige Ermittlungen legen zudem die Orientierung an langfristigen Baufinanzierungssätzen als Daumenregel nahe. Regelmäßig dürften von Kommunen für die Ermittlung von marktgerechten Erbbauzinssätzen öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Grundstückssachverständige betraut werden, denen die betreffenden Verfahren jedoch oftmals fremd sind. Auch stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit, da sie sich als Best Practice-Verfahren bislang nicht etabliert haben. Daher wäre dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber anzuraten, die Ermittlung marktgerechter Erbbauzinssätze ausdrücklich zu regeln und dabei jenseits von Mark-to-Market-Verfahren weitere geeignete ökonomisch gestützte Methoden wie auch empirisch abgesicherte „Daumenregeln“ zuzulassen.