34 Recht
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Das Ziel der Bundesregierung von jährlich 400.000 neuen Wohnungen (davon 100.000 mit Sozialbindung) ist gefährdet. Deutschland steht nämlich möglicherweise eine längere Stagflationsphase bevor, die nicht zuletzt durch den Abriss von Lieferketten und den Anstieg der Energiepreise bedingt ist. Investoren von Wohnungen geraten dabei wirtschaftlich in die Zange: Einerseits sind die Möglichkeiten, weitere Mieterhöhungen durchzusetzen, aufgrund sinkender Realeinkommen beschränkt. Auf der anderen Seite explodiert aufgrund steigender Baukosten und Zinsen die Kostenseite. Dies alles dürfte sich auf die Investitionsbereitschaft sehr negativ auswirken, zumal derzeit noch keine Erleichterung in Gestalt eines deutlichen Absinkens der Bodenpreise zu erkennen ist. Letzteres ist allerdings ein Argument für den verstärkten Einsatz von öffentlich ausgegebenen Erbbaurechten, über die auch Sozialbindungen für die gesamte Vertragslaufzeit auferlegt werden können.
Allerdings können u. U. in der sich abzeichnenden wirtschaftlichen Situation durchaus auch Erbbaurechtnehmer mit Bestandsverträgen in Probleme geraten. Die Ursache hierfür sind Anpassungen der Erbbauzinsen, deren Entwicklung an die Inflationsrate gekoppelt ist. Zwar existiert eine gesetzliche Billigkeitsprüfung. Diese setzt in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung aber möglicherweise zu geringe Hürden bei inflationsbedingt starken Erhöhungen der Erbbauzinsen. Diese Hürden könnte einerseits aber erhöht werden, indem neben den Bruttoverdiensten der Arbeitnehmer auf die Kerninflationsrate anstatt der Verbraucherpreissteigerungen Bezug genommen wird. Eine Alternative besteht in der Bezugnahme der Kappungsgrenze auf den Wohnungsmietindex, was allerdings einen Bruch mit der bisherigen wirtschaftlichen Logik der Kappungsgrenze bedeutet.
Bei von der öffentlichen Hand ausgegebenen Erbbaurechten würde sich ebenfalls eine freiwillige Bezugnahme der Anpassung der Erbbauzinsen im Rahmen von Gleitklauseln an der Kerninflationsrate empfehlen.
Die erstmalige Ausgabe von Erbbaurechten durch die öffentliche Hand sollte orientiert an langfristigen Baufinanzierungszinsen erfolgen. Dabei wäre jedoch ein Abschlag mit Blick auf die erwartete (Kern-) Inflation vorzunehmen, die bei Erbbaurechtsverträgen wegen der hier möglichen Wertsicherungsklauseln deutlich weniger auf die Rendite als bei Baufinanzierungen durchschlägt. Die Länder sind hier v. a. dahingehend gefordert, in den Gemeindeordnungen klarzustellen, dass ein derartiges Vorgehen nicht gegen das Gebot der Abgabe von Vermögenswerten zum „vollen Wert“ verstößt.
Ebenfalls vornehmlich den Aufgabenbereich der Länder (aber auch der Gemeinden) betrifft die Notwendigkeit, eine eigenständige Förderkulisse für bezahlbaren Wohnraum über Erbbaurechte aufzustellen, die perspektivisch die gesamte Vertragslaufzeit umfasst. Eine weitere Absenkung der Erbbauzinsen über das oben diskutierte Niveau (Orientierung an inflationsadjustierten langfristigen Baufinanzierungszinsen) stellt i.d.R. nur eine zweitbeste Lösung dar.
Freedom of trade, occupation and profession in times of the Covid-19 pandemic in South Africa
(2022)
This paper evaluates the freedom of trade, occupation, and profession in South Africa from a Covid-19 pandemic context. It does that by focusing on the pertinent provisions and rights contained in the Constitution of the Republic of South Africa, 1996 (the Constitution) and relevant international and regional human rights instruments. It proceeds by discussing the interlinkage between (the freedom of trade, occupation, and profession and other pertinent fundamental) rights, limitation, enforcement, and interpretation of rights. This is followed by some final observations.
This paper is structured into two parts, which are closely related: first, the analysis of the parlamentary and governmental measures against the covid-19 pandemic; and second, the future regulatory framework about freedom of movement and other rights in the European area, according to the new European pact on migration and asylum.
Covid-19 outbreak had a huge impact on the economy worldwide as businesses had to close or cease their activities due to the lockdown regulations. The “luckiest” firms were able to operate but under restricted conditions. In order to avoid what certain authors called “bankruptcy epidemic” European countries took economic and fiscal measures to help companies compensate their financial losses. In addition to Government Grants, emergency legislations have been adopted with the aim to adapt insolvency and restructuring procedures to the sanitary situation and specific rules relating to company Law have also been implemented. This paper deals with the measures taken by the state of Luxembourg and gives a brief overview of the legal amendments.
The study traces the development of compulsory vaccination in Germany against the background of political discussion and legislative activities, focusing on the area of tension between state health protection and the right to medical self-determination in the context of constitutional balancing. It is based on the assumption that the right to medical self-determination traditionally dominates state decisions in a democratic constitutional state and that the scope for decision-making is constantly being further contoured in the face of current challenges.
This paper analyzes some of the assumptions in which the varied use of technologies to confront the spread of the COVID-19 pandemic and protect people's health has impacted on the fundamental right to the protection of personal data; to do so, it starts from the premise that the use of these technologies cannot mean an affectation to the referred fundamental right, much less an indiscriminate treatment of such data without any minimum control whatsoever.
Der Erbbauzins ist bei kommunalen Erbbaurechten sowohl eine zentrale Stellgröße für die Wirtschaftlichkeit als auch von kommunalwirtschafts- und beihilferechtlicher Relevanz. Er wird zumeist ermittelt, indem ein geeigneter Erbbauzinssatz auf den Bodenwert angelegt wird. Der Erbbauzinssatz sollte dabei marktgerecht sein. Sowohl die Ableitung des Erbbauzinssatzes aus dem Primärmarkt (erstmalige Ausgabe von Erbbaurechten) wie aus dem Sekundärmarkt (Weiterverkäufe) ist aber zumindest bei Erbbaurechten für Mehrfamilienhäuser derzeit kaum sinnvoll zu diesem Zwecke durchzuführen. Auch der Liegenschaftszinssatz ist ungeeignet, da er aus einem Modell für Volleigentum mit einer vollkommen anderen Risiko-/Rendite-Konstellation abgeleitet wird. Daher wird für eine stärkere Anwendung ökonomisch basierter Verfahren plädiert und hierbei ein kapitalmarktorientiertes Mark-to-Model-Verfahren dargestellt. Erste überschlägige Ermittlungen legen zudem die Orientierung an langfristigen Baufinanzierungssätzen als Daumenregel nahe. Regelmäßig dürften von Kommunen für die Ermittlung von marktgerechten Erbbauzinssätzen öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Grundstückssachverständige betraut werden, denen die betreffenden Verfahren jedoch oftmals fremd sind. Auch stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit, da sie sich als Best Practice-Verfahren bislang nicht etabliert haben. Daher wäre dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber anzuraten, die Ermittlung marktgerechter Erbbauzinssätze ausdrücklich zu regeln und dabei jenseits von Mark-to-Market-Verfahren weitere geeignete ökonomisch gestützte Methoden wie auch empirisch abgesicherte „Daumenregeln“ zuzulassen.