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In Deutschland findet die Gestaltung von Erbbaurechtsverträgen sehr oft unter politischen Gesichtspunkten, aber wenig am Markt orientiert statt. Die Akzeptanz des Erbbaurechts leidet hierunter. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Festlegung des Erbbauzinses, der angesichts des niedrigen Zinsniveaus oft als unangemessen empfunden wird. Andererseits stellt sich die Ableitung „marktgerechter“ Erbbauzinsen im Vergleichswege schwierig dar. Im Beitrag wird daher ein praxisbezogener, auf der Kapitalmarkttheorie basierender Ansatz für die Festlegung marktgerechter Erbbauzinsen dargestellt. Wichtig ist dabei die Verschiebung der Rendite/Risiko-Position, die sich aufgrund der Bestellung von Erbbaurechten gegenüber Volleigentum ergibt. Sowohl der Erbbauverpflichtete wie auch der Erbbauberechtigte dürfen sich diesbezüglich nicht schlechter als bei Volleigentum stellen. Diese Anforderung wird durch die Sharpe Ratio konkretisiert. Damit sich der Erbbauberechtigte nicht gegenüber Volleigentum verschlechtert, bedarf es einer „Subventionierung“ seiner Rendite. Es wird gezeigt, dass dies durch den Erbbauberechtigten ohne Einbußen in seiner Rendite/Risiko-Position gegenüber Volleigentum geschehen kann. Auf Grundlage dieser Überlegungen werden Mindestrenditeforderungen für den Erbbauberechtigten und Höchstsätze für den Erbbauverpflichteten kalkuliert, die sich auf die Bodenwerte beziehen.
Der Erbbauzins ist bei kommunalen Erbbaurechten sowohl eine zentrale Stellgröße für die Wirtschaftlichkeit als auch von kommunalwirtschafts- und beihilferechtlicher Relevanz. Er wird zumeist ermittelt, indem ein geeigneter Erbbauzinssatz auf den Bodenwert angelegt wird. Der Erbbauzinssatz sollte dabei marktgerecht sein. Sowohl die Ableitung des Erbbauzinssatzes aus dem Primärmarkt (erstmalige Ausgabe von Erbbaurechten) wie aus dem Sekundärmarkt (Weiterverkäufe) ist aber zumindest bei Erbbaurechten für Mehrfamilienhäuser derzeit kaum sinnvoll zu diesem Zwecke durchzuführen. Auch der Liegenschaftszinssatz ist ungeeignet, da er aus einem Modell für Volleigentum mit einer vollkommen anderen Risiko-/Rendite-Konstellation abgeleitet wird. Daher wird für eine stärkere Anwendung ökonomisch basierter Verfahren plädiert und hierbei ein kapitalmarktorientiertes Mark-to-Model-Verfahren dargestellt. Erste überschlägige Ermittlungen legen zudem die Orientierung an langfristigen Baufinanzierungssätzen als Daumenregel nahe. Regelmäßig dürften von Kommunen für die Ermittlung von marktgerechten Erbbauzinssätzen öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Grundstückssachverständige betraut werden, denen die betreffenden Verfahren jedoch oftmals fremd sind. Auch stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit, da sie sich als Best Practice-Verfahren bislang nicht etabliert haben. Daher wäre dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber anzuraten, die Ermittlung marktgerechter Erbbauzinssätze ausdrücklich zu regeln und dabei jenseits von Mark-to-Market-Verfahren weitere geeignete ökonomisch gestützte Methoden wie auch empirisch abgesicherte „Daumenregeln“ zuzulassen.
Erbbaurechte werden in den letzten Jahren zwar wieder verstärkt verwendet, führen aber immer noch ein Nischendasein. Bei Erbbaurechten findet eine Aufspaltung der Eigentumsrechte an der Immobilie statt. Hierdurch entstehen einerseits zusätzliche Kontroll- und Durchsetzungskosten, andererseits auch Eingriffe in die Verfügungsrechte des Erbbauberechtigten. Beides führt zu Wertabschlägen, mit denen Volleigentum nicht belastet ist. Dies belastet sowohl die Rendite als auch die Möglichkeiten, bezahlbaren Wohnraum über Erbbaurechte zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommen Nachteile bei der Veräußerbarkeit und der Beleihbarkeit von Erbbaurechten. Auf der anderen Seite können Erbbaurechte als ein Instrumentarium zur Reallokation von Investitionsrisiken auf den Erbbaurechtnehmer verstanden werden. Marktgerechtigkeit vorausgesetzt, sinken die Renditeforderungen der Erbbaurechtgeber stärker ab, als die Renditeforderungen der Erbbaurechtgeber ansteigen. Hierdurch entstehen u. U. beträchtliche Diskontierungsgewinne, die bei Volleigentum nicht generiert werden und die eine Überkompensation der Nachteile des Erbbaurechts bewirken können. Allerdings erlaubt es die Art und Weise, wie in Deutschland Erbbaurechte angewandt werden aber nicht, diesen potenziellen Mehrwert tatsächlich auszuschöpfen. Es werden Modelle aufgezeigt, die diese Anwendungsprobleme auf einfache Weise beheben.
A common answer to the financial challenges of green transformation and the shortcomings of the current taxation system is the “double dividend approach”. Environmental taxes should either feed the public purse in order to remove other distorting taxes, or directly contribute to financing green transformation. Germany adopted the former approach. However, this article argues, by using the example of Germany, that “good taxes” in terms of public finance should be neutral in terms of environmental protection and vice versa. Neutral taxation in terms of environmental impacts can be best achieved by applying the “Henry George principle”. Additionally, neutral taxation in terms of public finance is best achieved if the revenues from environmental taxes are redistributed to the citizens as an ecological basic income. Thus, distortive effects of environmental charges in terms of distribution and political decision-making might be removed. However, such a financial framework could be introduced step by step, starting with a tax shift.
Most of the land reforms of recent decades have followed an approach of “formalization and capitalization” of individual land titles (de Soto 2000). However, within the privatization agenda, benefits of unimproved land (such as land rents and value capture) are reaped privately by well-organized actors, whereas the costs of valorization (e.g., infrastructure) or opportunity costs of land use changes are shifted onto poorly organized groups. Consequences of capitalization and formalization include rent seeking and land grabbing. In developing countries, formal law often transpires to work in favor of the winners of the titling process and is opposed by the customary rights of the losers. This causes a lack of general acknowledgement of formalized law (which is made responsible for deprivation of livelihoods of vulnerable groups) and often leads to a clash of formal and customary norms. Countries may fall into a state of de facto anarchy and “de facto open access”. Encroachment and destruction of natural resources may spread. A reframing of development policy is necessary in order to fight these aberrations. Examples and evidence are provided from Cambodia, which has many features in common with other countries in Asia and Sub-Saharan Africa in this respect.
Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung kann angesichts der demografischen Entwicklung eine auskömmliche Versorgung im Alter bald nicht mehr sichern. Indem die Bürger:innen über eine kapitalgedeckte Alterssicherung am Unternehmensvermögen mittelbar beteiligt werden, könnte die Rentenlücke zumindest teilweise geschlossen werden. Das Unternehmensvermögen sollte bei einem neuen Reformanlauf auch vollständig in die Erbschaftsteuer einbezogen werden; dabei darf aber der Fortbestand der Unternehmen nicht gefährdet werden. Die Erbschaftsteuer auf Unternehmensvermögen könnte dabei als Finanzierungsquelle für eine kapitalgedeckte Altersgrundsicherung dienen.
In der seit 2009 andauernden Niedrigzinsphase ging der Anteil der Kapitaleinkommen am Volkseinkommen zurück. Da sich der Anteil des Faktors Arbeit nicht wesentlich veränderte, gewann der Produktionsfaktor Boden an Bedeutung. In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung spiegelt sich dies jedoch nicht wider, da der Boden dort nicht gesondert ausgewiesen wird. Mithilfe des Henry-George-Theorems wird versucht, eine Methode zu entwickeln, die den Anteil des Faktors Boden quantifiziert. Der explizite Ausweis des Bodeneinkommens in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung könnte dazu beitragen, die Rolle dieses vernachlässigten Faktors zu korrigieren.